Startseite › Arbeitszeitaufzeichnung
Arbeitszeitaufzeichnung: Pflicht, Inhalt, Fehler
Stand: August 2026
Kurz gefasst: Arbeitgeber müssen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten führen — in Österreich nach § 26 Arbeitszeitgesetz, in Deutschland nach § 16 Arbeitszeitgesetz. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben: Stundenzettel und Tabellen sind zulässig. Entscheidend ist, dass laufend aufgezeichnet wird, die Aufzeichnung vollständig ist und im Nachhinein nachvollzogen werden kann.
Warum das mehr ist als eine Formalie
Zwei Risiken, und das zweite ist das größere. Das erste sind Verwaltungsstrafen: Fehlende Aufzeichnungen werden von den Kontrollorganen unmittelbar geahndet, ohne dass es dazu einer Beschwerde bedarf.
Das zweite ist die Beweislage. Behauptet ein Arbeitnehmer geleistete Mehrarbeit, entscheidet, wer sie belegen kann. Ohne eigene Aufzeichnungen hat der Arbeitgeber dem wenig entgegenzusetzen — die Darstellung des Arbeitnehmers steht dann weitgehend unwidersprochen im Raum. Der wirtschaftliche Schaden entsteht fast immer an dieser Stelle, nicht bei der Strafe.
Was in die Aufzeichnung gehört
- Beginn und Ende der Arbeitszeit je Arbeitstag, nicht nur die Summe.
- Pausen mit Lage und Dauer — die Einhaltung der Ruhepausen ist mit nachzuweisen.
- Ruhezeiten zwischen den Diensten, soweit sie in Ihrem Betrieb relevant werden.
- Abwesenheiten Urlaub, Krankenstand, Zeitausgleich, Feiertag — sonst entstehen unerklärte Lücken.
- Mehr- und Überstunden als solche erkennbar, nicht in der Tagessumme versteckt.
Bei Gleitzeit, Rufbereitschaft, Teilzeit mit Mehrarbeit oder Außendienst kommen weitere Punkte hinzu. Welche für Ihren Kollektivvertrag gelten, klären Sie am besten mit Ihrer Lohnverrechnung — dort ist der jeweils aktuelle Stand ohnehin bekannt.
Ist Excel erlaubt?
Ja — mit einem großen Aber. Zulässig ist jede Form, solange die Aufzeichnung laufend geführt wird. Genau daran scheitert die Tabelle in der Praxis:
- Sie wird am Monatsende befüllt, nicht täglich. Damit ist sie eine Rekonstruktion, keine Aufzeichnung.
- Sie lässt sich rückwirkend ändern, ohne dass es auffällt — was ihre Beweiskraft in beide Richtungen schwächt.
- Sie liegt in mehreren Fassungen auf mehreren Geräten.
- Pausen und Abwesenheiten fehlen, weil die Vorlage sie nicht vorsieht.
Legen Sie eine Datei je Person und Jahr an, sperren Sie zurückliegende Monate, sichern Sie die Datei monatlich in einer unveränderbaren Ablage und erweitern Sie die Vorlage um Pausen und Abwesenheiten. Das ist Aufwand — aber deutlich weniger als eine strittige Nachzahlung.
Arbeitszeit ist nicht Projektzeit
Der Fehler, der in Dienstleistungsbetrieben regelmäßig passiert: Es wird nur erfasst, was einem Kundenprojekt zugeordnet werden kann. Interne Besprechungen, Schulungen, Verwaltung, Angebotslegung — alles Arbeitszeit, aber nicht abrechenbar. Wer nur Projektstunden erfasst, hat am Ende des Tages weder eine vollständige Arbeitszeitaufzeichnung noch eine ehrliche Auslastungszahl.
| Arbeitszeit | Abrechenbare Projektzeit | |
|---|---|---|
| Zweck | Arbeitsrechtliche Aufzeichnungspflicht | Kalkulation und Rechnungslegung |
| Umfasst | Alle Tätigkeiten, Pausen, Abwesenheiten | Nur, was einem Auftrag zugeordnet ist |
| Bezugsgröße | Person und Tag | Projekt und Position |
| Wer verlangt sie | Kontrollorgane, Gericht im Streitfall | Kunde, Geschäftsführung |
| Aufbewahrung | In DE mindestens zwei Jahre; in AT keine eigene Frist, praktisch entlang der abgabenrechtlichen Frist | Mit den Rechnungsunterlagen |
Ein System, das beide Zeitbegriffe kennt und ineinander überführt, erspart die doppelte Erfassung. Wie dieser durchgängige Ablauf von der erfassten Stunde bis zur Rechnung aussieht, steht auf der Seite Zeit und Abrechnung.
Die vier häufigsten Fehler
- Nur Projektzeiten werden erfasst. Damit fehlt die arbeitsrechtliche Aufzeichnung vollständig.
- Aufgezeichnet wird die Sollzeit. Acht Stunden für jeden Tag, unabhängig davon, was tatsächlich war — das ist keine Aufzeichnung, sondern eine Behauptung.
- Pausen fehlen. Ohne sie lässt sich die Einhaltung der Ruhepausen nicht zeigen.
- Niemand prüft nach. Aufzeichnungen entstehen, werden aber nie gegengelesen. Lücken fallen dann erst auf, wenn jemand von außen fragt.
Wie lange Aufzeichnungen aufzubewahren sind, rechnet Ihnen der Löschfristen-Rechner aus. Und weil die Aufzeichnungen personenbezogene Daten Ihrer Mitarbeitenden sind, gelten dafür zugleich die DSGVO-Pflichten — Zugriffsbeschränkung inklusive.
Erfüllt Ihre Aufzeichnung die Anforderungen?
Der Pflichten-Check fragt Arbeitszeitaufzeichnung, Löschfristen, Einwilligungen und Auskunftsfähigkeit ab — und zeigt sofort, wo es hakt.
Pflichten-Check starten Neun Fragen, rund drei Minuten, kostenlos.