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Auftragsverarbeitung: wer dazuzählt, was in den Vertrag gehört

Stand: August 2026

Kurz gefasst: Ein Auftragsverarbeiter ist jeder Dienstleister, der personenbezogene Daten weisungsgebunden für Sie verarbeitet — Cloudspeicher, CRM, Newsletter-Dienst, Webhosting, externe IT. Mit jedem von ihnen ist ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO zu schließen. Nicht dazu zählen Dienstleister, die aufgrund eigener Berufspflichten selbst entscheiden — allen voran die Steuerberatung, die überwiegend als eigenständig Verantwortliche gilt.

Die Abgrenzung, an der es meistens hakt

Entscheidend ist nicht, wer die Daten technisch speichert, sondern wer über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Wer nur ausführt, was Sie vorgeben, ist Auftragsverarbeiter. Wer aufgrund eigener beruflicher oder gesetzlicher Pflichten selbst entscheidet, ist eigenständig verantwortlich.

Typische Konstellationen im Betrieb
Dienstleister Einordnung Was zu tun ist
Cloudspeicher, Office-PaketeAuftragsverarbeiterVertrag abschließen, Serverstandort und Unterauftragnehmer prüfen
CRM-, ERP- und BuchhaltungssoftwareAuftragsverarbeiterVertrag abschließen, meist beim Anbieter abrufbar
Newsletter- und MarketingwerkzeugeAuftragsverarbeiterVertrag abschließen, Drittlandsübermittlung gesondert prüfen
Webhosting, Formular- und AnalysediensteAuftragsverarbeiterVertrag abschließen — wird häufig vergessen
Externe IT-Betreuung, FernwartungAuftragsverarbeiterVertrag abschließen, Zugriffe protokollieren
Steuerberatung, Rechtsvertretung, Wirtschaftsprüfungin der Regel eigenständig verantwortlichKein Vertrag nach Art. 28; Übermittlung braucht eine eigene Grundlage
Lohnverrechnung ohne eigenen Entscheidungsspielraumstrittig, im Einzelfall zu klärenMit der Kanzlei abstimmen und die Einordnung schriftlich festhalten
Post-, Druck- und VersanddienstleisterAuftragsverarbeiterVertrag abschließen, sofern Adressdaten übergeben werden
Reinigungsfirma, Wachdienstmeist nichtKein Vertrag; Zugriff auf Unterlagen organisatorisch verhindern
Warum die Steuerberatung so oft falsch eingeordnet wird

Weil sie ähnlich aussieht wie ein Dienstleister: Sie bekommt Daten und arbeitet damit. Sie erfüllt dabei aber eigene berufsrechtliche Pflichten und ist an Weisungen nicht in derselben Weise gebunden. Ein Vertrag nach Art. 28 wäre inhaltlich falsch — was fehlt, ist stattdessen die saubere Grundlage für die Übermittlung und deren Vermerk im Verarbeitungsverzeichnis.

Was im Vertrag stehen muss

Art. 28 Abs. 3 DSGVO gibt den Inhalt vor. Ein Vertrag, dem einer dieser Punkte fehlt, erfüllt seinen Zweck nicht — auch wenn er unterschrieben ist:

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung.
  • Art und Zweck der Verarbeitung sowie Art der Daten und Kategorien betroffener Personen.
  • Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung, einschließlich der Regelung für Drittlandsübermittlungen.
  • Vertraulichkeit der eingesetzten Personen.
  • Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 — als Anlage, nicht als Floskel.
  • Bedingungen für Unterauftragnehmer: Genehmigung, Information über Wechsel, Weitergabe derselben Pflichten.
  • Unterstützung bei Betroffenenrechten — Auskunft, Löschung, Berichtigung.
  • Unterstützung bei Meldepflichten nach einer Datenpanne, mit Reaktionszeit.
  • Löschung oder Rückgabe nach Ende der Leistung, nach Ihrer Wahl.
  • Nachweise und Prüfrechte, inklusive der Duldung von Überprüfungen.

Die drei Punkte, die im Alltag wirklich zählen

  1. Unterauftragnehmer. Ihr Anbieter nutzt selbst Dienstleister — Rechenzentrum, Support, Backup. Die Liste gehört in den Vertrag oder in eine verlinkte Übersicht, und Änderungen müssen Ihnen mitgeteilt werden. Sonst wissen Sie nicht, wo Ihre Kundendaten tatsächlich liegen.
  2. Drittland. Liegen Daten außerhalb der EU oder des EWR, braucht es eine eigene Grundlage. Fragen Sie konkret nach dem Serverstandort und danach, ob Support- oder Wartungszugriffe aus Drittstaaten erfolgen — das wird häufig übersehen, weil die Daten selbst in der EU liegen.
  3. Rückgabe und Löschung. Was passiert am Ende? Ein Vertrag, der die Rückgabe in einem Format vorsieht, das Sie nicht weiterverwenden können, ist eine Sackgasse. Klären Sie Format und Frist, bevor Sie einsteigen.

So finden Sie die fehlenden Verträge

Nicht aus dem Gedächtnis — sondern über die Spuren, die Werkzeuge im Betrieb hinterlassen:

  1. Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen der letzten zwölf Monate durchgehen Jedes Software-Abo taucht dort auf, auch das, an das sich niemand erinnert.
  2. Browser-Lesezeichen und gespeicherte Zugänge im Team abfragen Werkzeuge, die ohne Beteiligung der Geschäftsführung eingeführt wurden, finden sich hier.
  3. Postfach nach „Willkommen bei" durchsuchen Registrierungsmails sind ein zuverlässiger Fund — inklusive Datum der Einführung.
  4. Je Werkzeug prüfen: Vertrag vorhanden? Die meisten Anbieter stellen ihn zum Download oder zur elektronischen Annahme bereit.
  5. Ergebnis in das Verarbeitungsverzeichnis übernehmen Die Liste, die dabei entsteht, ist ohnehin dessen Grundlage — zwei Aufgaben, ein Durchgang.
Häufigster Fund bei dieser Übung

Ein kostenloses Werkzeug, das jemand „nur kurz zum Ausprobieren" verwendet hat und in dem seit zwei Jahren echte Kundendaten liegen. Kostenlos heißt nicht folgenlos: Auch dort braucht es einen Vertrag — oder die Daten müssen dort weg.

Wie das mit den anderen Pflichten zusammenhängt

Die Liste Ihrer Werkzeuge ist die Grundlage für gleich drei Nachweise: das Verarbeitungsverzeichnis, die Auskunftsfähigkeit — man muss wissen, wo gesucht wird — und das Löschkonzept, denn gelöscht werden muss überall, nicht nur im Hauptsystem.

Welche Nachweise fehlen bei Ihnen?

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